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Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:
 

Sack Raumgestaltung GmbH

Bahnhofstraße 9

46414 Rhede


Inhaber: Daniel Sack

Geschäftsf.:  Daniel Sack / Reimund Sack

 

Ansprechp. Homepage: Daniel Sack

 Kontakt:

 

Telefon:

<02872 3652>

Telefax:

<02872 809479>

E-Mail:

<Sack-Raumgestaltung@t-online.de>

 

Registereintrag:

Eingetragen beim Registergericht Bocholt/Coesfeld

HRB 8234  

Geschäftsführer: Daniel Sack / Reimund Sack

Datenschutzbeauftragter: nicht notwendig!

In unserem Unternehmen arbeiten ausschließlich 4 feste Angestellte mit personenbezogenen Daten.

Laut Art. 37 - 39 der EU DSGVO und §38 des BDSG ist unserem Fall die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht notwendig.

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE813846744
Steuer-Nr. 307/5758/0357

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Daniel Sack

Bahnhofstraße 9

46414 Rhede 

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EU DSGVO

Unsere Datenverarbeitung beruft sich vollständig auf die EU DSGVO Art.6 §§ 22,24,26 

Gesetzliche Erlaubnis
Vorschriften, die eine Datennutzung erlauben, finden sich hauptsächlich in Artikel 6 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese Regelungen werden durch die
§§ 22, 24, 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergänzt.


Gemäß Art. 6 DSGVO ist eine Datenverarbeitung ohne Einwilligung zulässig, wenn die Verarbeitung


 zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist (z.B. Adresse des Kunden, um den
Auftrag vor Ort beim Kunden ausführen zu können).


 zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist (z.B. E-MailAdresse, um dem Kunden nach seinem Wunsch einen Kostenvoranschlag senden
zu können).


 zur Wahrung berechtigter Interessen des Handwerksbetriebs oder eines Dritten
erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen (z.B. die
Auswertung der Kundendatei, um bestimmte Kunden zielgerichtet mit Werbung anzusprechen).



Beachte: Die Datennutzung zur Direktwerbung ist zulässig. Allerdings dürfen Betroffene der
Werbung jederzeit widersprechen (Art. 21 Absatz 2 DSGVO). Für Werbung per E-Mail ist
weiterhin eine Einwilligung erforderlich

***
Gesetzliche Verpflichtung Datenschutzbeauftragter:
Die Anforderungen an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus den Artikeln 37 bis 39 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Welcher Handwerksbetrieb muss einen Datenschutzbeauftragten benennen?
Sind im Betrieb mindestens 10 Personen angestellt, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist ein DSB zu benennen. Als automatisierte Verarbeitung gelten z.B.:
 Nutzung digitaler Kundendateien.
 Verwendung von Kundendaten auf einem Tablet-PC oder Smartphone. 


AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Innungsbetriebe des Maler-und Lackiererhandwerk
-keine Verbandsempfehlung im Sinne des Wettbewerbsrechts-
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge ist das Bürgerliche Gesetzbuch und die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) . Diese AGB`s gelten für Verträge mit privaten und gewerbliche Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden
kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerke und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
§ 2 Angebot - Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere zwei Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach
weiteren zwei Monaten nach dem vorgenannten Parameter.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss
erbracht wird.
Stundenlohnarbeiten
Zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung
verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers
gutgeschrieben sind.
§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder
natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder
Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
§ 6 Abnahme und Zustandsfeststellung
Der Auftraggeber hat die Leistung unmittelbar nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist. Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der
Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 7 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.
§7.1 Ergänzende, ausführliche Angaben zu §7
Fachbetriebe des Maler- und Lackiererhandwerks arbeiten üblicherweise auf der Grundlage der Fachregeln (DIN-Normen, Richtlinien). Sie halten sich an die „ungeschriebenen Gesetze der Branche“, die qualifizierte Verkehrssitte. In diesem Sinne veranschaulichen die nachfolgenden
Bedingungen die wichtigsten Parameter der Preisbildung. Sie dienen der Vereinheitlichung und führen zu Vereinfachungen bei der Berechnung der Preise (Kalkulation), für Aufmaß und Rechnungsstellung.
Der individuelle Preis basiert auf den unter b) nachfolgend aufgeführten Aufmaßregeln, ausschließlich
der unter c) aufgeführten „zusätzlichen Leistungen“.
a) Inhalt und Umfang der Leistung
Die Preise gelten für die angebotenen/vereinbarten Maler- und Lackierarbeiten (Leistungen).
Gelieferte Waren werden gesondert gerechnet. Insbesondere für Rollen-, Platten- oder Bahnenware (z. B. Tapeten und Bodenbeläge) gilt die tatsächliche Liefermenge, einschließlich notwendigenVerschnitts.
b) Aufmaß, Abrechnung
1) Die Menge der Leistung (Anzahl der Quadratmeter, Meter) wird jeweils nach den tatsächlichen Maßen der fertigen Oberfläche der bearbeiteten/beschichteten Bauteile (z. B. Decken, Wände, Fassaden) bemessen.
2) Übermessungsgrößen:
Behandlungsfreie Flächen (Aussparungen) innerhalb der beschichteten Flächen, z. B. Fenster- und Türöffnungen, Fliesenspiegel sowie Nischen werden bis zur Einzelgröße von größer/gleich 2,5 m² übermessen, in Böden bis 0,5 m² Einzelgröße, Fußleisten und Fliesensockel bis zu 10 cm Höhe.
Aussparungen durch lineare Bauteile, z. B. Fachwerkteile, Stützen, Unterzüge, Vorlagen werden bis zur Einzelbreite von 0,30 m übermessen. Unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige behandlungsfreie Flächen/Bauteile werden getrennt gerechnet.
Gesimse, Lisene, Eckverbände, Umrahmungen von Faschen und von Füllungen oder Öffnungen werden in der bearbeiteten Bauteilfläche jeweils übermessen.
Bei Längenmaßen, in Meter, sind Unterbrechungen bis zu 1 m Einzellänge zu übermessen.
3) Behandelte Leibungen, z. B. von Fenstern und Türen sowie die Rückwand von Nischen, werden unabhängig von ihrer Größe zusätzlich zur bearbeitete Bauteilfläche gerechnet.
4) Zu beschichtende Bauteile, wie Fenster, Türen, Trennwände, Bekleidungen usw. werden je beschichtete Seite nach Bauteilfläche berechnet. Verglasung oder Füllungen zählen zur Bauteilfläche
und werden übermessen. Zäune, Roste, Gitter, Geländer und dergleichen werden ebenso gerechnet.
5) Flächen profilierter Bauteile, z. B. Heizkörper, Wellbleche und dergleichen werden (vorzugsweise) nach Tabellen bestimmt oder nach abgewickelter Fläche bemessen.
c) Zusätzliche Leistungen
Mitunter werden zusätzliche Arbeiten gewünscht/ bestellt. Aus fachtechnischen Gründen können auch zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, deren Notwendigkeit kann sich gelegentlich erst im Zuge der Ausführung bei Maler- und Lackiererarbeiten ergeben. Diese Arbeiten sollen bei Bedarf gesondert
und zusätzlich (nach) vereinbart werden. Bei technischer Notwendigkeit und mutmaßlichem Willen des Auftraggebers kann im Einzelfall sofort ausgeführt werden. Die Vergütung ist in den Angebots- bzw. Vertragspreisen nicht enthalten. Sie wird ggf. zusätzlich berechnet:
1) Bei ungeeigneten Raum- und Klimabedingungen: Geeignete Arbeits- und Trocknungsbedingungen herstellen, z. B. einhausen,  heizen und trocknen vor, während und nach den Arbeiten.
2) Gerüstarbeiten, außer bei Behelfsgerüsten bis 2 m Belagshöhe.
3) Umfangreiche Untergrundvorbehandlungen z. B.:
- entfernen von Beton, Mörtelspritzern, Verunreinigungen, Bewuchs, Trennschichten,
(durchschlagenden) Verfärbungen. Entfetten, entrosten, Matt- und plan schleifen.
- ausbessern/ausspachteln von Untergrundbeschädigungen (ausgenommen kleine einzelne Schäden)
- spachteln, beispachteln oder ausgleichen von Bauteiloberflächen z. B. aus Putz, Beton, Gipsplatten
einschließlich Fugen und Anschlüssen
- Entschichten (z. B. abbeizen, abschleifen), Tapeten oder Beläge entfernen
- Armierungen, An- und Abschlussprofile einbauen
- Demontage-/Montagearbeiten z. B. von Bekleidungen, Dichtprofilen, Beschlagteilen, Abdeckungen etc.
- Verschließen und Angleichen von Ankerlöchern
4) Herstellen von Schmuckformen z. B. Schablonen, Borten, Friesen oder Abschlussstrichen sowie
Absetzten von Beschlagteilen und Bauteilen oder mehrfarbiges Absetzen eines Bauteils/einer Fläche.
5) Schutzmaßnahmen, Abdeck- oder Abklebearbeiten, z. B.:
- Abdeckungen von (oberflächenfertigen) Fußbodenbelägen, z. B. Teppich, Parkett, Fliesen, von Wänden etc., ggf. mit Verklebung.
- Abkleben von Fenster und Türen, Dichtprofilen
- Abdeckung von Außenanlagen, Dachflächen und Treppen
- Staub- und flüssigkeitsdichtes Abkleben/Abdecken von technischen Geräten, Möbelstücken und anderen Einrichtungsgegenständen
- Schutzabdeckungen für längere Zeitdauer oder zur Mitbenutzung anderer Gewerke
- Abdeckungen aus besonders widerstandsfähigen Abdeckstoffen, z. B. Hartfaserplatten, Bautenschutzfolie sowie Schutzanstriche, Staubwände, Gerüstbekleidungen, Notdächer u. Ä.
6) Entsorgen von arbeits- und baustellenbedingten eigenen Abfällen, über 1 m³ Volumen hinaus sowie schadstoffbelasteten Abfällen. Beseitigen und entsorgen von Unrat und Abfällen anderer Handwerker
oder anderen Abfällen des Auftraggebers.
7) Aufwändige Bemusterung, Farbmuster:
- mehrfaches Bemustern eines Bauteils
§ 8 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG
Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Stand: Januar 2023



 

 

Sack Raumgestaltung GmbH 
Malerbetrieb und Fachmarkt